Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam den Namen “Verbund Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen Brandenburgs e.V.”. Er
kann die Kurzbezeichnung “VENROB e.V.” führen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Vereinssitz Gerichtsstand. 3. Sein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2)
Insbesondere verfolgt der Verein folgende gemeinnützige Zwecke:
– überparteilich und konfessionell unabhängig im Sinne der Völkerverständigung im Land Brandenburg tätig zu werden;
– öffentliches und privates Engagement für Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen.
§ 3 Verwirklichung der Zwecke
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Förderung von Verständnis und Bewusstsein für die globalen Probleme;
– entwicklungsbezogene, interkulturelle und ökologische Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
– Erfahrungsaustausch verschiedener Träger von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit;
– Beratung von Bürgerinnen und Bürgern;
– Förderung von Spendenaktivitäten zur Armutsbekämpfung in der “Dritten Welt”.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können rechtsfähige (eingetragene) als auch nichtrechtsfähige Körperschaften werden, die den Vereinszweck fördern und ihren Sitz oder
einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt im Land Brandenburg haben.
2. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Sprecherrat. Einsprüche gegen abgelehnte Mitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sprecherrat oder die Auflösung der jeweiligen Körperschaft.
5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§ 5 Vereinsfinanzen und Beiträge
1. Der Verein wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Mittel und andere Zuwendungen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge. Die Zahlung der Beiträge ist jährlich bis zur
Jahresmitgliederversammlung fällig.
3. Der Verein kann finanzielle Zuwendungen und Spenden annehmen, soweit dies mit seinem Anliegen vereinbar ist und die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nicht
beeinträchtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
2. der Sprecherrat (§ 8).
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Sprecherrat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
drei Wochen einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Sprecherrat einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Drittel aller Mitglieder oder der Mehrheit des
Sprecherrates mit Angabe der beabsichtigten Tagesordnung beantragt wird. Es gelten dann die Konditionen von Absatz (1).
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
• sie ist das höchste Organ des Vereins und kann zu allen ihn betreffenden Angelegenheiten Beschlüsse fassen.
sie beschließt mit Zweidritteln der abgegeben Stimmen die Satzung des Vereins sowie deren Änderungen.
• sie beschließt mit Zweidritteln der abgegebenen Stimmen das Arbeitsprogramm des Vereins.
• sie beschließt über den Haushalt und den geprüften Jahresabschluss.
• sie wählt und entlastet den Sprecherrat und den Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin.
• sie beschließt mit Zweidritteln der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss von Mitgliedern und über Einsprüche gegen abgelehnte Mitgliedschaft.
• sie beschließt mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern bei fristgerechter Einladung beschlussfähig. Sofern in § 7 (3) nicht anders festgelegt, beschließt sie
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen sind in der Regel offen. Jedes anwesende Mitglied darf nur eine Stimme eines anderen Mitglieds in schriftlicher Form übertragen bekommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimm- und antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die
Öffentlichkeit ausschließen.
6. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin und den Protokollanten/die Protokollantin. Beide Personen unterzeichnen das
schriftliche Protokoll.
§ 8 Der Sprecherrat
1. Der Sprecherrat fungiert im Auftrag der Mitgliederversammlung als Arbeits- und Verwaltungsgremium des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zukommen. Der Sprecherrat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
2. Der Sprecherrat besteht aus mindestens drei Personen. Folgende Funktionen sind zu besetzen:
• erster Sprecher / erste Sprecherin;
• zweiter Sprecher / zweite Sprecherin;
• Schatzmeister / Schatzmeisterin.
Weitere Funktionen können besetzt werden. Die Mitglieder des Sprecherrates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
3. Der Sprecherrat kann einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin einstellen, der / die ein angemessenes Entgelt erhalten kann.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Sprecher und ein weiteres Mitglied des Sprecherrates vertreten. Der Sprecherrat kann die
geschäftsführende Person zur Vertretung des Vereins im Rahmen der laufenden Verwaltung beauftragen. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 250 EUR
überschreiten, bedürfen eines Beschlusses des Sprecherrates.
5. Der Sprecherrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im Einvernehmen aller seiner Mitglieder kann der Sprecherrat Beschlüsse im
schriftlichen Verfahren fassen. Mitglieder des Vereins können mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Der Sprecherrat hat das Recht, Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte für nicht
öffentlich zu erklären.
6. Der Sprecherrat legt zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Bericht des Rechnungsprüfers / der Rechnungsprüferin vor.
§ 9 Auflösung und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür vier Wochen vor Termin einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Versammlung über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden
Vermögens. Dieses fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Völkerverständigung. Beschlüsse über die Vermögensverwendung
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Schlussbestimmung
Der Sprecherrat kann redaktionelle Änderungen dieser Satzung vornehmen, sofern dies im Rahmen der Eintragung seitens des Vereinsregisters oder des Finanzamtes gefordert
wird.
Potsdam, den 1. Dezember 1996
(geänderte Fassung vom 20. März 2004)
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